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§ 10 POG
Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte der Polizei

Titel: Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-13
Normtyp: Gesetz

§ 10 POG – Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte der Polizei

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht, Personen mit deren Einwilligung

  1. 1.

    zur Überwachung und Regelung des Straßenverkehrs,

  2. 2.

    zur Unterstützung der Polizei bei Notfällen, die durch Naturereignisse verursacht worden sind, Seuchen, Bränden, Explosionen oder schweren Unfällen

zu Hilfsbeamtinnen oder Hilfsbeamten der Polizei bestellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

(2) Die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten der Polizei haben im Rahmen ihres Auftrages die den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zustehenden Befugnisse. Dies gilt nicht für die Befugnis zum Waffengebrauch.

(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann auf Antrag im Einzelfall bestimmen, dass Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Bedienstete, die, ohne Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter zu sein, mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben betraut sind, für ihren Aufgabenkreis die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit Ausnahme der Befugnis zum Waffengebrauch haben.