Gesetze

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§ 10 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Grundlagen der Ahndung

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 OWiG – Vorsatz und Fahrlässigkeit

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.