Gesetze

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§ 10 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 1. Abschnitt – Planung

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LStrG – Wiederkauf

Für Zwecke des Straßenbaues und durch Rechtsgeschäft oder Enteignung erworbene Grundstücke müssen dem früheren Eigentümer zum Wiederkauf angeboten werden, soweit sie nicht zum Straßenbau verwendet worden sind. Der Preis, zu dem erworben wurde, gilt zu Gunsten des früheren Eigentümers auch für den Wiederkauf, jedoch sind Aufwendungen, die zu einer Werterhöhung des Grundstückes geführt haben, angemessen zu berücksichtigen.