§ 10 LRiStAG - Mitgliedschaft in Volksvertretungen und Regierungen anderer Länder
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
Wird ein Richter mit seiner Zustimmung zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes ernannt, so gelten die §§ 22, 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung entsprechend.