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§ 10 LRH-G

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Amtliche Abkürzung
LRH-G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
63-6

Die Geschäftsordnung für den Landesrechnungshof erlässt der Senat. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.