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§ 10 LPflegeG
Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: B 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 10 LPflegeG – Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

(1) Die Bedarfspläne nach § 3 Abs.1 und 4 sind erstmals bis zum 30. Juni 1997, der Förderplan nach § 4 Abs. 2 ist erstmals bis zum 30. September 1997 für 1998 aufzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt können im Einvernehmen von Land, Kreisen und kreisfreien Städten unter Mitwirkung des Landespflegeausschusses Zuschüsse nach den §§ 5 und 7 ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 gewährt werden. § 4 Abs. 5 gilt nicht für vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bewilligte Zuschüsse für Maßnahmen zur Förderung von Pflegeeinrichtungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 sollen pauschale Zuschüsse nach § 6 Abs. 2 erstmals für 1996 unter Einbeziehung einer angemessenen Abgeltung der Aufwendungen für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1995 vereinbart werden; Zuschüsse nach § 6 Abs. 3 können rückwirkend ab 1. Januar 1996, Zuschüsse nach § 6 Abs. 4 erstmalig ab 1. Juli 1996 gewährt werden.

(3) Die §§ 4 und 5 Abs.1 bis 4, § 6 Abs.1 bis 5 und § 7 treten mit In-Kraft-Treten des § 43 SGB XI in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.