§ 10 LImSchG
Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 10 LImSchG – Halten von Tieren
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt.