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§ 10 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LHO – Unterrichtung des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlung

(1) Der Senat fügt seinen Vorlagen an das Abgeordnetenhaus einen Überblick über die Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung bei. Bei Vorlagen, die zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen können, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.

(2) Der Senat unterrichtet den Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im standardisierten Berichtswesen regelmäßig über die Haushalts- und Kostenentwicklung, erhebliche Änderungen und die Auswirkungen auf die Finanzplanung.

(3) Der Senat leistet den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.

(4) Vor Anmeldungen für gemeinsame Rahmenplanungen für Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern unterrichtet der Senat das Abgeordnetenhaus in zweckentsprechender Form. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne. Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus ferner, wenn sich auf Grund der Beratungen in den Planungsausschüssen Abweichungen von den Anmeldungen ergeben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung von erheblichen Nachteilen für Berlin erforderlich ist; in diesen Fällen ist das Abgeordnetenhaus unverzüglich nachträglich zu unterrichten.

(5) Absatz 4 gilt für Vereinbarungen über Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten im Verhältnis des Bezirksamtes zur Bezirksverordnetenversammlung entsprechend.