Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → 4. Abschnitt – Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur
§ 10 LEisenbG – Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur
(1) Wird vor Ablauf der Genehmigungsfrist ein Antrag auf Neuerteilung der Genehmigung nicht gestellt, die dauernde Einstellung des Bahnbetriebs nach § 15 Abs. 2 angeordnet oder die Genehmigung widerrufen oder zurückgenommen, kann die Genehmigungsbehörde die Übertragung des Eigentums der für den Betrieb notwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf einen Dritten anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebes aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbarer Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Die Übertragungsanordnung kann sich auf Teile der Grundstücke beschränken.
(2) Soll auf Grund von Absatz 1 eine Übertragung auf das Land vorgenommen werden, ist das Einvernehmen mit dem Finanzministerium herzustellen. Eine Übertragung auf andere Personen setzt deren Zustimmung voraus.
(3) Im Falle des Absatzes 1 ist Entschädigung zu leisten, die sich nach dem Landesenteignungsgesetz bestimmt. Für die Berichtigung der öffentlichen Bücher gilt § 11 des Straßengesetzes entsprechend; die in Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift vorgesehene Bestätigung wird von der Genehmigungsbehörde erteilt.