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§ 10 LBWG
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBWG
Gliederungs-Nr.: 766
Normtyp: Gesetz

§ 10 LBWG – Beschäftigtenvertreter im Aufsichtsrat

Sieben Mitglieder des Aufsichtsrats werden als Vertreter der Beschäftigten im Aufsichtsrat von den Beschäftigten der Landesbank gewählt und von der Hauptversammlung durch Wahl bestätigt, soweit in § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes nichts anderes geregelt ist. Für die zu besetzenden Sitze wird die dreifache Zahl von Beschäftigtenvertretern gewählt. Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 Sätze 1, 3, 5 und 6, Abs. 2, 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 5 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg sowie der Sparkassenwahlordnung mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg das Doppelte der nach Satz 2 zu wählenden Beschäftigtenvertreter zugrunde zu legen ist,

  2. 2.

    jeder Wahlberechtigte 21 Stimmen hat und

  3. 3.

    der Personalrat oder im Falle des § 9 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) der Gesamtpersonalrat der Landesbank spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter bestellt.

Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen; im Übrigen gilt für die Wählbarkeit § 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 LPVG entsprechend. Bei Verlust der Wählbarkeit scheidet der Beschäftigtenvertreter aus dem Aufsichtsrat aus.