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§ 10 KiStG M-V
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Verwaltung der Kirchensteuer

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KiStG M-V
Gliederungs-Nr.: 619-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 KiStG M-V – Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen durch die Finanzämter

(1) Auf Antrag einer im Land Mecklenburg-Vorpommern steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft ist die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der ihr zustehenden Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder deren Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, durch Rechtsverordnung des Finanzministeriums den Finanzämtern zu übertragen.

(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) durch die Finanzämter setzt voraus, dass sie im Land Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der gleichen Konfession nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen erhoben wird.

(3) Die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder deren Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, erfolgt durch die Finanzämter nur dann, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Kirchensteuerpflichtigen und deren Ehegatten oder deren Lebenspartner eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.