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§ 10 KHEntgG
Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Vereinbarungsverfahren

Titel: Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KHEntgG
Gliederungs-Nr.: 860-5-24
Normtyp: Gesetz

§ 10 KHEntgG – Vereinbarung auf Landesebene

(1) 1Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) für das folgende Kalenderjahr. 2Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Abschnitt B1 aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Erlössumme für Fallpauschalen (B1 laufende Nummer 3), und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. 3Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des Basisfallwerts bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr berichtigt werden. 4Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung über eine Berichtigung aufgenommen wird. 5Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. 6Die Berichtigung nach den Sätzen 3 bis 5 ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitragssatzstabilität bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre. 7Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus keine Veränderung des zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534). Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3429). Satz 6 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (a. a. O.), geändert durch G vom 17. 3. 2009 (a. a. O.). Satz 7 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).

(2) (weggefallen)

(3) 1Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1.

    der von den Vertragsparteien nach § 9 Absatz 1b Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann,

  2. 2.

    voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen,

  3. 3.

    Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.

    absenkend die Summe der Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistungen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind oder die Zuschläge auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 beruhen; dabei werden die Zuschläge nach § 4 Absatz 8 und 9 und § 5 Absatz 3, 3b und 3c sowie Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallversorgung nicht einbezogen,

  7. 7.

    erhöhend die Summe der befristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 3c, soweit diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet werden.

2Soweit infolge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende Absenkung des Basisfallwerts auszugleichen.

Absatz 3 Satz 1 erster Satzteil neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 1 Nummer 4, neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (a. a. O.), gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 1 Nummer 5, geändert durch G vom 17. 3. 2009 (a. a. O.) und 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613), gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.). Nummer 6 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und 11. 7. 2021 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 7 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.). Sätze 2 und 4, angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.), gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.); der bisherige Satz 3 wurde Satz 2.

(4) 1Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1b Satz 1 ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten. 2Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems oder der Abrechnungsregeln lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. 3Soweit eine Überschreitung des Veränderungswerts durch die erhöhende Berücksichtigung von befristeten Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert zu vereinbaren. 4Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Pflegebudgets nach § 6a keine Anwendung.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534), 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3429). Sätze 3 und 6 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793); der bisherige Satz 4, neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.), wurde Satz 3; der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), wurde Satz 4.

(5) 1Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2020 nach Maßgabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. 2Bezogen auf die Personalkosten werden für den Pflegedienst ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen 100 Prozent sowie für den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und für den ärztlichen Personalbereich jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate berücksichtigt. 3Maßstab für die Ermittlung der Tarifrate ist für

  1. 1.

    den Bereich des Pflegepersonals ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen,

  2. 2.

    den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und

  3. 3.

    den ärztlichen Personalbereich

jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist; maßgeblich dabei sind für den Bereich nach Nummer 1 die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen und strukturellen Steigerungen sowie Einmalzahlungen und für die Bereiche nach den Nummern 2 und 3 jeweils die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen Steigerungen und Einmalzahlungen. 4Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Raten eine Erhöhungsrate. 5Der zu vereinbarende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung von den Vertragsparteien auf Landesebene um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungsrate zu erhöhen. 6Sofern der Basisfallwert bereits vereinbart oder festgesetzt ist, ist die anteilige Erhöhungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr erhöhend zu berücksichtigen. 7Neben der Berichtigung des Basisfallwerts des Vorjahres ist ein einmaliger Ausgleich infolge der verspäteten Anwendung der anteiligen Erhöhungsrate vorzunehmen.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 1 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.). Satz 3 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.), Nummer 1 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.). Sätze 6 und 7 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.).

(6) 1Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen wiedergibt, zu ermitteln und spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen; die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. (1)2Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate. 3Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung. 4Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteigerungen, die den Veränderungswert übersteigen, zu prüfen.

Absatz 6 eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534). Satz 1 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229), geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229); der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423), wurde Satz 2; der bisherige Satz 6, angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.), wurde (geändert) Satz 3. Satz 4 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.).

(7) 1Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung des Basisfallwerts zu beachten. 2Die Veränderungsrate nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine Angleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe dies erforderlich macht.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(8) 1Zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 Prozent bis -1,02 Prozent um den einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 eingeführt. 2Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis 2021 werden die Basisfallwerte oberhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors in sechs gleichen Schritten in Richtung auf den oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors angeglichen. 3Der für die Angleichung jeweils maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors abgezogen wird, wenn der Basisfallwert höher ist, und von diesem Zwischenergebnis

  1. 1.

    16,67 Prozent im Jahr 2016,

  2. 2.

    20,00 Prozent im Jahr 2017,

  3. 3.

    25,00 Prozent im Jahr 2018,

  4. 4.

    33,34 Prozent im Jahr 2019,

  5. 5.

    50,00 Prozent im Jahr 2020,

  6. 6.

    100 Prozent im Jahr 2021

errechnet werden. 4Für das Jahr 2017 ist vor der Ermittlung des Angleichungsbetrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3 um den Betrag zu erhöhen, der nach Maßgabe des Absatzes 12 beim Landesbasisfallwert zusätzlich berücksichtigt worden ist. 5Zur Ermittlung des Basisfallwerts werden für das jeweilige Kalenderjahr der verhandelte Basisfallwert und der entsprechende Angleichungsbetrag nach Satz 3 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. 6Das Rechenergebnis ist von den Vertragsparteien auf Landesebene als Basisfallwert, der der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren. 7Basisfallwerte unterhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2016 jeweils an den unteren Grenzwert angeglichen; die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 vorzunehmende absenkende Berücksichtigung von Sicherstellungszuschlägen, die auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes beruhen, bleibt hiervon unberührt. 8Nach der vollständigen Angleichung nach Satz 3 oder Satz 7 sind Verhandlungsergebnisse, die außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 liegen, jährlich in vollem Umfang an den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite anzugleichen; Fehlschätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sind nur insoweit umzusetzen, als dies der vollen Erreichung des jeweiligen Grenzwerts nicht entgegensteht. 9Die Vertragsparteien ermitteln die nach Absatz 9 Satz 3 zu meldenden Daten.

Absatz 8 neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534). Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Satz 4 geändert und Satz 5 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 6 und 7 wurden Sätze 5 und 6. Satz 7 eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 8 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.).

(9) 1Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der folgenden Sätze auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. 2Dabei werden die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche mit der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt wurden, gewichtet. 3Für die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 28. Februar jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. 4Sind diese Werte für ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt, berechnet das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land. 5Das Berechnungsergebnis des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist den Vertragsparteien auf Bundesebene spätestens bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen; die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren das Berechnungsergebnis als einheitlichen Basisfallwert und davon ausgehend den einheitlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. März jeden Jahres. 6Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

Absatz 9 eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534). Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986). Satz 3 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229) und 19. 12. 2016 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (a. a. O.). Satz 5 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 19. 12. 2016 (a. a. O.).

(10) 1Die Vereinbarung des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5 und 7 ist bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen. 2Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. 3Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. 4Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landesebene unverzüglich fest. 5Abweichend von Satz 4 setzt ab dem 1. Januar 2020 die Schiedsstelle den Basisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2 fest, wenn eine Vereinbarung bis zum 30. November nicht zustande kommt.

Absatz 10 Satz 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534), 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 5 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (a. a. O.).

(11) 1Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5, ermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene unter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwischen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Absatz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert. 2Sie vereinbaren bis zum 30. April jeden Jahres einen Betrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des laufenden Jahres. 3Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zusätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. 4Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts des Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert des laufenden Jahres von den Vertragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um die Differenz nach Satz 1 zu verändern.

Absatz 11 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229).

(12) 1Zur pauschalen Überführung der Mittel des Pflegezuschlags, die nicht für die pflegerische Versorgung von Patientinnen oder Patienten verwendet werden, ist für die Verhandlung des Basisfallwerts 2020 eine Erhöhung von 0,3 Prozent auf den vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert 2019 ohne Ausgleiche einzurechnen. 2In den Basisfallwert, der ab dem 1. Januar 2026 gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neueinstellung, die interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen in Höhe der von den Krankenhäusern im Land insgesamt für das Jahr 2025 nach § 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzierungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu schätzen und Fehlschätzungen sind bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu berichtigen. 3Absatz 4 gilt insoweit nicht.

Absatz 12 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534). Satz 1 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394); der bisherige Satz 1, neugefasst durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423), geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229), wurde (geändert) Satz 2; der bisherige Satz 2, angefügt durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622), wurde Satz 3. Satz 2 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

Absatz 13 gestrichen durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung über den Orientierungswert für Krankenhäuser

Vom 6. Oktober 2023 (BAnz AT 13.10.2023 B7)

Gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422) gibt das Statistische Bundesamt bekannt:

Der Orientierungswert für Krankenhäuser wird auf der Grundlage von Daten, insbesondere der Verdiensterhebung, ausgewählter Preisstatistiken und des Kostennachweises der Krankenhäuser, ermittelt. Er gibt die durchschnittliche jährliche prozentuale Veränderung der Krankenhauskosten für den Zeitraum des zweiten Halbjahres 2022 und des ersten Halbjahres 2023 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum wieder und beträgt:

6,95 %.

Der Wert beinhaltet keine Veränderungen der Verdienste des Pflegepersonals in Krankenhäusern und ist für Einrichtungen im aG-DRG-Entgeltsystem relevant.

Unter Berücksichtigung der Veränderungen der Verdienste des Pflegepersonals mit Relevanz für Einrichtungen im pauschalierenden Entgeltsystem der Psychiatrie und Psychosomatik liegt der Orientierungswert für Krankenhäuser bei:

6,70 %.