§ 10 InvZulG 2010
Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Bundesrecht
§ 10 InvZulG 2010 – Festsetzung und Auszahlung
Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.