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§ 10 InvZulG 2010
Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Bundesrecht
Titel: Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvZulG 2010
Gliederungs-Nr.: 707-6-1-9
Normtyp: Gesetz

§ 10 InvZulG 2010 – Festsetzung und Auszahlung

Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.