§ 10 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Durchführung der Abfallentsorgung
§ 10 HAKrWG – Aufwendungsersatz für Entschädigungsleistungen bei Vorarbeiten
Leistet die Abfallbehörde nach § 34 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Entschädigung für Maßnahmen nach § 34 Abs. 1 oder 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, kann sie von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.