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§ 10 GnadG
Saarländisches Gnadengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gnadengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GnadG,SL
Gliederungs-Nr.: 313-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 GnadG – Ermittlungen und Überwachung

(1) Die zuständige Behörde ist befugt, die für eine Gnadenentscheidung erforderlichen Ermittlungen und die notwendigen Maßnahmen zu Überwachung der Erfüllung der mit ihr verbundenen Anordnungen durchzuführen oder durch nachgeordnete oder von ihr oder der nachgeordneten Behörde beauftragte Behörden durchführen zu lassen. Eine Beauftragung soll nur erfolgen, wenn die beauftragte Behörde im Rahmen des jeweiligen Zwecks über die größere Sach- oder Ortsnähe verfügt oder sonst einzelne Maßnahmen wirksamer oder schneller erledigen kann. Einem solchen Ersuchen ist von der beauftragten Behörde Folge zu leisten.

(2) Im Rahmen der Ermittlungen oder der Überwachung können Auskünfte oder Stellungnahmen eingeholt und an die zuständige Behörde weitergeleitet werden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen dabei nur insoweit erhoben, gespeichert, verändert, übermittelt, gesperrt, gelöscht sowie genutzt werden, als dies für die Entscheidung oder deren Überwachung unerlässlich ist.

(4) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.

(5) Die im Gnadenverfahren erhobenen Informationen dürfen nur für die zu treffende Gnadenentscheidung verwendet werden.