§ 10 FamFG, Bevollmächtigte
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
- 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
- 3.
Notare.
(3) 1Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. 2Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. 3Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) 1Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 2Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 3Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
Zu § 10: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 23.08.2010, 1 BvR 1632/10 - Befugnis zur Vertretung von Beteiligten in einem Erbscheinsverfahren durch gewerbliche Erbenermittler
- BGH, 10.11.2010, XII ZB 6/08 - Einordnung von Versorgungsanrechten der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) im Anwartschaftsstadium als statisch - Qualifikation von Versorgungsanrechten der…
- BGH, 29.04.2010, V ZB 202/09 - Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Ausländers im Anschluss an die Untersuchungshaft
- BGH, 12.09.2012, XII ZB 27/12 - Bekanntgabe einer Betreuerbestellung gegenüber dem Betreuer bei Aufgabe des Beschlusses zur Post mit dessen Zugang
- BGH, 01.12.2011, V ZB 73/11 - Dokumentation der Aufklärung über die Konsequenzen eines Rechtsmittelverzichts durch einen nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen in einem Verfahren der…
- BGH, 23.06.2010, XII ZB 82/10 - Wirksame Einlegung einer Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen - Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen…
- BGH, 28.07.2010, XII ZB 317/10 - Rechtmitteleinlegung in Betreuungssachen und Unterbringungssachen
- BGH, 21.06.2012, V ZB 286/11 - Zulässigkeit eines Antrags auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses für eine Grundbucheintragung
- BGH, 27.01.2011, V ZB 297/10 - Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung einer erforderlichen Zulassung des Auftretens eines Anwalts vor dem Bundesgerichtshof…
- BGH, 07.07.2010, XII ZB 149/10 - Einschränkung des Behördenprivilegs mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 im Hinblick auf eine erforderliche Befähigung zum…
- BGH, 20.12.2012, V ZB 95/12 - Möglichkeit der Kenntlichmachung der Hofzugehörigkeit entsprechend § 6 Abs. 4 HöfeVfO ausnahmsweise durch Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke
- BGH, 11.08.2010, XII ZB 48/10 - Voraussetzung der Befähigung des Unterzeichners zum Richteramt bei einer von einer Behörde eingelegten Rechtsbeschwerde
- BGH, 07.07.2010, XII ZB 150/10 - Zweck des Anwaltszwangs - Erweiterung des Behördenprivilegs unter familienrechtlichen Gesichtspunkten
- BGH, 06.05.2010, V ZB 173/09 - Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig
- BGH, 17.02.2010, XII ZB 46/10 - Rechtsbeschwerde durch einen Bezirksrevisor vor dem Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, 04.02.2010, V ZB 165/09 - Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
- BGH, 27.02.2013, XII ZB 6/13 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Kausalität zwischen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumung i.R.e. Beschwerdeentscheidung eines OLG in…
- BGH, 29.10.2012, V ZB 286/11 - Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Zweifeln an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit durch Unterlassen eines gebotenen Hinweises
- BGH, 12.09.2012, XII ZB 18/12 - Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs eines Richters mit der Begründung der Rechtswidrigkeit bzw. Willkürlichkeit seiner Entscheidungen
- BGH, 09.12.2009, XII ZB 215/09 - Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die ablehnende Entscheidung der Geschäftsstelle eines Rechtsmittelgerichts über die Erteilung eines Notfristzeugnisses -…
