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§ 10 FTG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FTG
Gliederungs-Nr.: 113-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 FTG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen § 3 Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt,
  2. 2.
    entgegen § 5 oder § 6 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt,
  3. 3.
    einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  4. 4.
    als Arbeitgeber entgegen § 7 an religiösen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder anerkannten Religionsgesellschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.