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§ 10 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Landschaftsplanung und Umweltbeobachtung

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremNatSchG – Umweltbeobachtung (1)

Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts kontinuierlich zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Dazu gehört insbesondere:

  1. 1.
    die Ermittlung der Veränderung des im Landschaftsprogramm dokumentierten Zustands von Naturhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt sowie der Landschaft einschließlich der Ursachen für die Veränderung sowie
  2. 2.
    das Ziehen von Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der Umweltbeobachtung und die Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Umweltsituation.

Die Informationen anderer Programme der Umweltbeobachtung sollen aufgenommen werden. Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt. Zuständig für die Umweltbeobachtung ist die oberste Naturschutzbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).