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§ 10 BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAG
Gliederungs-Nr.: 316-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgJAG – Eintritt in den Vorbereitungsdienst

(1) Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, wird auf Antrag durch Bescheid in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Ausbildung erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses. Die Dienstbezeichnung lautet "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar". Ausbildungsbehörde ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(2) Die Begründung und die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses richten sich nach diesem Gesetz und der nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung. Rechtsvorschriften über die Beteiligung von Stellen bei der Begründung und der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gelten entsprechend. Die Begründung und die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

(3) Im Übrigen finden die für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. § 52 Absatz 2 bis 4 und § 62 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung.