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§ 10 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Bergfreie Bodenschätze → Erster Abschnitt – Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 10 BBergG – Antrag

1Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. 2Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.