§ 10 AufenthG, Aufenthaltstitel bei Asylantrag
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
(3) 1Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. 2Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. 3Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.
Zu § 10: Geändert durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 25.08.2009, BVerwG 1 C 30.08 - Auswirkungen der Titelersteilungssperre des § 10 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf alle als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge -…
- BVerwG, 16.11.2010, BVerwG 1 C 17.09 - Anspruch des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in den sog. Rückkehrerfällen -…
- BVerwG, 17.08.2010, BVerwG 10 C 18.09 - Bestimmung der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu setzenden Ausreisefrist nach einem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens für ein…
- BVerwG, 25.08.2009, BVerwG 1 C 20.08 - Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.R.e. Anspruchs eines Iraners auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen -…
- BVerwG, 16.02.2012, BVerwG 1 B 22.11 - Anspruch des sorgeberechtigten Vaters eines deutschen Kindes auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG trotz bestandskräftiger…
- BVerwG, 13.01.2012, BVerwG 1 B 24.11; 1 PKH 14.11 - Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gegenüber eines sich im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis befindenden…
- BVerwG, 01.02.2010, BVerwG 1 C 13.09 - Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.R.d. Anspruchs eines kurdischen Anhängers der yezidischen Religionsgemeinschaft auf Erteilung…
- § 14 AsylVfG, Antragstellung
- § 18a AufenthG, Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
- § 23a AufenthG, Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
- § 25a AufenthG, Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden
- § 104b AufenthG, Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
- § 39 AufenthV, Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
