Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 AGSGG

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
AGSGG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
213-1

1Auf die Einziehung der Gerichtskosten und anderer den Justizbehörden des Landes zustehender Ansprüche aus einem Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz findet die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), Anwendung. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die dem Land als Verfahrenspartei zustehen.