§ 10 1. DV-BEG
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Bundesrecht
III. – Rente → 1. – Berechnung und Zahlung der Rente
§ 10 1. DV-BEG – Art der Berechnung
Der Berechnung der Rente ist die als Anlage 1 beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, welche die durchschnittlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dieser Beamtengruppen, die bis zum Erreichen der Altersgrenze erreichbar sind, ausweist.