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§ 109 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit → Erster Unterabschnitt – Möglichkeit der Verschmelzung

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 109 UmwG – Verschmelzungsfähige Rechtsträger

1Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. 2Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), aufgenommen werden.