§ 109 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Achter Abschnitt – Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit → Erster Unterabschnitt – Möglichkeit der Verschmelzung
§ 109 UmwG – Verschmelzungsfähige Rechtsträger
1Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. 2Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), aufgenommen werden.