§ 109 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Kosten
§ 109 HSOG – Einnahmen
1Sind mit der Tätigkeit der Polizeibehörden Einnahmen verbunden, fließen diese dem Kostenträger zu. 2Die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes bleiben unberührt.