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§ 109 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Siebenter Teil – Bergbau und Grundbesitz, öffentliche Verkehrsanlagen → Zweites Kapitel – Baubeschränkungen

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 109 BBergG – Entschädigung

(1) 1Tritt wegen Versagung der Zustimmung nach § 108 Abs. 2 eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, so ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Der Grundstückseigentümer kann ferner angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit durch die Versagung der baurechtlichen Genehmigung Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung seines Grundstücks an Wert verlieren, die er im Vertrauen auf den Fortbestand der baulichen Nutzungsmöglichkeiten vor Erlass der Rechtsverordnung nach § 107 Abs. 1 gemacht hat.

(2) Ist dem Grundstückseigentümer wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen, kann er an Stelle der Entschädigung nach Absatz 1 die Übernahme des Grundstücks verlangen.

(3) 1Zur Leistung der Entschädigung ist der durch die Baubeschränkung begünstigte Unternehmer verpflichtet. 2Die §§ 84 bis 90 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass Verkehrswert mindestens der Wert ist, der für das Grundstück ohne die Versagung der baurechtlichen Genehmigung gelten würde.

(4) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zu Stande, so entscheidet die zuständige Behörde.

(5) 1Tritt bereits als Folge der Festsetzung eines Baubeschränkungsgebiets eine nicht nur unwesentliche Wertminderung eines Grundstücks ein, so kann der Grundstückseigentümer Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks verlangen. 2Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.