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§ 1094 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 → Titel 4 – Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1094 ZPO – Übersetzung

Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.

Zu § 1094: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).