§ 108 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
12. TEIL – Schlussvorschriften
§ 108 SchG – Fortgeltung der Rechtsstellung
Schulen, die bisher als öffentliche Schulen behandelt wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes. In Zweifelsfällen entscheidet das Kultusministerium.