§ 108 GVG, Ernennung der ehrenamtlichen Richter

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.

Zu § 108: Geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847) und 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599).