Gesetze

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§ 1089 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2 – Nießbrauch → Untertitel 3 – Nießbrauch an einem Vermögen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1089 BGB – Nießbrauch an einer Erbschaft

Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.