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§ 107 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Bundesrecht

Zweiter Titel – Zwangsversteigerung → VIII. – Verteilung des Erlöses

Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZVG
Gliederungs-Nr.: 310-14
Normtyp: Gesetz

§ 107 ZVG – Teilungsmasse

(1) 1In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wie viel die zu verteilende Masse beträgt. 2Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind.

(2) 1Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. 2§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend

(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet.

Zu § 107: Geändert durch G vom 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).