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§ 107 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Schulträgerschaft

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 107 NSchG – Namensgebung

1Der Schulträger kann im Einvernehmen mit der Schule dieser einen Namen geben. 2Über einen entsprechenden Vorschlag der Schule hat der Schulträger innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden.