§ 107 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 107 LHO – Umlagen, Beiträge
Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.