§ 106 SGB XII, Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
(1) 1Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. 2Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
(3) 1Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 25.08.2011, B 8 SO 7/10 R - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander nach Umzug eines Hilfebedürftigen - Anspruch auf Sozialhilfe
- BVerwG, 13.12.2012, BVerwG 5 C 25.11 - Eigenständiger Kostenanspruch gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII bei einer Zuständigkeit des örtlich zuständigen Trägers der Jugendhilfe aufgrund anderer Bestimmungen…
- § 4 AG SGB XII, Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe
- § 10 AGSGB XII, Ausschluss der Kostenerstattung
- § 7 HAG/SGB XII, Kostenerstattung auf Landesebene
- § 12 Nds. AG SGB XII, Aufwendungen und Quotierung
- § 98 SGB XII, Örtliche Zuständigkeit
- § 107 SGB XII, Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
- § 2 SGB XII-AG M-V, Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe
- § 3 SGB XII-AG M-V, Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
- § 4 SGB XII-AG M-V, Örtliche Zuständigkeit für die Umsetzung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- § 4 ThürAGSGB XII, Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
