§ 106 SGB VII, Beschränkung der Haftung anderer Personen
(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
- 2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
- 3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
- 2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
- 3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 01.02.2011, VI ZR 227/09 - Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Var. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- BGH, 10.05.2011, VI ZR 152/10 - Bereitstellen von Waren in der Ladezone und Abholung dort durch den Arbeitnehmer des Käufers ist keine "gemeinsame Betriebsstätte" - Bereitstellen von Waren in der…
- BGH, 08.06.2010, VI ZR 147/09 - Haftung wegen eines Glatteisunfalls durch einen bei einem Drittunternehmen angestellten Testfahrers vor Beginn seiner Tätigkeit auf dem Versuchsgelände eines…
- BGH, 11.10.2011, VI ZR 248/10 - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 3. Fall SGB VII i.R. eines Arbeitsunfalls
- BSG, 31.01.2012, B 2 U 12/11 R - Inanspruchnahme eines haftungsprivilegierten Schädigers in der gesetzlichen Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit eines feststellenden Verwaltungsakts über die Höhe der…
- BGH, 22.01.2013, VI ZR 175/11 - Vorliegen der "Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation" als Voraussetzung einer gemeinsamen Betriebsstätte
- Arbeitsunfall - Haftungsbeschränkung
- § 54 BremHilfeG, Haftung der ehrenamtlich Tätigen
- § 27 LKatSG M-V, Haftung für Schäden
- § 44 SGB XI, Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
