§ 105 SGB VII, Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
(1) 1Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. 2Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. 3§ 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. 2Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. 3Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. 4Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 28.10.2010, 8 AZR 418/09 - Betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit - Einbeziehung der Existenz einer Haftpflichtversicherung
- BAG, 28.04.2011, 8 AZR 769/09 - Noch mögliche Schadensfolgen als Feststellungsinteresse i.R.e. Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden - Haftungsbeschränkung des…
- BGH, 01.02.2011, VI ZR 227/09 - Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Var. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- BGH, 11.10.2011, VI ZR 248/10 - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 3. Fall SGB VII i.R. eines Arbeitsunfalls
- BSG, 31.01.2012, B 2 U 12/11 R - Inanspruchnahme eines haftungsprivilegierten Schädigers in der gesetzlichen Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit eines feststellenden Verwaltungsakts über die Höhe der…
- BGH, 28.06.2011, VI ZR 194/10 - Geltung des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 SGB X für den Forderungsübergang gem. § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 S. 1 BVG
- BGH, 08.03.2012, III ZR 191/11 - Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung in § 104 Abs. 1 SGB VII bei Schulunfällen
- BGH, 22.01.2013, VI ZR 175/11 - Vorliegen der "Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation" als Voraussetzung einer gemeinsamen Betriebsstätte
- BGH, 05.05.2011, VI ZR 112/10 - Die Gerichte sind nicht zur ausdrücklichen Bescheidung eines jeden Vorbringens der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung verpflichtet
- Haftung des Arbeitnehmers
- BGH, 19.03.2013, VI ZR 174/12 - Übergang des Schadensersatzanspruchs eines geschädigten Beamten auf den Dienstherrn
- § 106 SGB VII, Beschränkung der Haftung anderer Personen
- § 107 SGB VII, Besonderheiten in der Seefahrt
- § 44 SGB XI, Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
