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§ 105 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld → Dritter Titel – Leistungsumfang

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 105 SGB III – Höhe

Das Kurzarbeitergeld beträgt

  1. 1.

    für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,

  2. 2.

    für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

Zu § 105: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2.