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§ 105 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Verwaltungsverfahren, Enteignung → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 105 LWG – Vorläufige Anordnung, Beweissicherung, Sicherheitsleistung

(1) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit können die Wasserbehörden im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen. Die Anordnungen sind zu befristen.

(2) Zur Sicherung von Tatsachen, die für eine Entscheidung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften von Bedeutung sein können, soll die zuständige Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann eine Sicherheitsleistung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Art und Ausmaß der Sicherheitsleistung und die Hinterlegungsstelle werden von der Wasserbehörde bestimmt; die Sicherheit kann auch durch den Nachweis einer Haftpflichtversicherung erbracht werden. Der Bund, das Land sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung freigestellt. Die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.