§ 105 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
II. – Das Verwaltungsverfahren → 5. – Ausschüsse
§ 105 LVwG – Niederschrift
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1.den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.die Namen der oder des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
- 3.den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.die gefassten Beschlüsse,
- 5.das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen.