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§ 105 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT IV – Personalwesen

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 HmbBG

(1) Der Landespersonalausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zur Gültigkeit der Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).