§ 105 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 105 HeilBG – Übergangsbestimmungen für die Weiterbildung (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).
(1) Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind.
(2) Kammermitglieder, die sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Vorschriften abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz.