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§ 105 GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht

Titel VII – Arbeitnehmer → I. – Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze

Titel: Gewerbeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GewO
Gliederungs-Nr.: 7100-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 GewO – Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. 2Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.

Zu § 105: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).