§ 105 GewO
Gewerbeordnung
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Titel VII – Arbeitnehmer → I. – Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
§ 105 GewO – Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. 2Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
Zu § 105: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).