§ 105 DRiG, Überleitungsvorschriften für Richter auf Lebenszeit und auf Zeit

(1) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit berufen ist und ein Richteramt als Hauptamt innehat, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nicht besitzt, kann bei einem Gericht nur entsprechend den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterverwendet werden.

(3) Wer nach dem 8. Mai 1945 aus Anlass der Übertragung eines Richteramts einen Eid geleistet hat, ist von der Pflicht zur Leistung des Richtereides (§ 38) befreit.

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