§ 105 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Teil VIII – Hochschulplanung
§ 105 BremHG – Beschlussfassung über den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan
(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen entwirft den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan und seine Fortschreibung. Den Entwurf leitet er den Hochschulen zur Stellungnahme zu.
(2) Der Senat beschließt den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan und unterrichtet die Bürgerschaft, einschließlich abweichender Stellungnahmen der Hochschulen.