Gesetze

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§ 105 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten → Dritter Unterabschnitt – Personelle Einzelmaßnahmen

Titel: Betriebsverfassungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BetrVG
Gliederungs-Nr.: 801-7
Normtyp: Gesetz

§ 105 BetrVG – Leitende Angestellte

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.