§ 105 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten → Dritter Unterabschnitt – Personelle Einzelmaßnahmen
§ 105 BetrVG – Leitende Angestellte
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.