§ 104 ZVG, Wirksamwerden des Zuschlagsbeschlusses
Der Beschluss, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 13.10.2011, IX ZR 188/10 - Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Herausgabe eines Grundstücks einschließlich der von ihm nicht mehr benötigten Nutzungen an den Schuldner bei Aufhebung der…
- BGH, 05.03.2010, V ZR 106/09 - Verlust des Eigentums eines Erstehers an einem im Wege der Zwangsversteigerung erstandenen Grundstück an den Schuldner rückwirkend auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens…
- Verteilungsverfahren
