Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Erster Abschnitt – Zuständigkeit
§ 104 ThürWG – Technische Fachbehörde (1)
(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zugleich die technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie. Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1.
die Erarbeitung wasserwirtschaftlicher Grundlagen,
- 2.
die Ermittlung und Bewertung der nach Menge und Güte erforderlichen Daten für die Ordnung des Wasserhaushalts,
- 3.
alle Angelegenheiten der Hydrogeologie,
- 4.
die Erarbeitung und Bereitstellung hydrogeologisch-bodenkundlicher Grundlagen für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete,
- 5.
die Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Stands der Technik und dessen Weiterentwicklung,
- 6.
die Wahrnehmung des überregionalen Warndienstes der Wasserwirtschaft,
- 7.
die Überwachung des Zustande und der Benutzung der Gewässer erster Ordnung, der Ufer, der Deiche und der Überschwemmungsgebiete an Gewässern erster Ordnung in wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Hinsicht,
- 8.
die Wahrnehmung des Hochwasserwarn- und Hochwassermeldedienstes und
- 9.
die Durchführung von Probenahmen, deren Untersuchung und Auswertung.
Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz errichtet und betreibt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen. Es nimmt die Aufgaben des Landes nach § 67 Abs. 5 Satz 1 bei Talsperren der Anlage 5 wahr.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nimmt die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, der Deiche nach Anlage 6 des Gesetzes sowie der sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen, die im Eigentum des Landes stehen, wahr.
Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).