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§ 104 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Achter Teil – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 HmbSG – Stellung gewählter Mitglieder

(1) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Dienstrechtliche Bestimmungen bleiben im Übrigen unberührt. Die Tätigkeit in schulischen Gremien ist ein Ehrenamt, sofern die Tätigkeit nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt.

(2) Die gewählten Mitglieder bleiben über die Dauer der Wahlperiode hinaus im Amt, bis die neugewählten Mitglieder erstmals zusammengetreten sind. Dies gilt auch für die Vertreterinnen und Vertreter der Elternschaft und der Schülerschaft der Jahrgangsstufen in der nachfolgenden Jahrgangsstufe. Sie können jederzeit zurücktreten. Ihr Amt endet außerdem vorzeitig

  1. 1.

    durch Abwahl,

  2. 2.

    bei vorsätzlichen Verstößen gegen zwingende schulrechtliche Bestimmungen in Ausübung ihres Mandats,

  3. 3.

    bei Mitgliedern der Schulkonferenz und des Landesschulbeirats mit dem Verlust der Mitgliedschaft in dem Gremium, das sie gewählt hat.

Ein gewähltes Mitglied kann abgewählt werden, wenn es unentschuldigt an mindestens drei aufeinander folgenden Sitzungen seines Gremiums nicht teilgenommen hat. Im Übrigen kann ein Mitglied der Elternkammer oder der Schülerkammer auf deren Antrag mit der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des entsendenden Kreiselternrates oder Kreisschülerrates abgewählt werden.

(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so tritt für die restliche Dauer der Wahlperiode ein Ersatzmitglied ein. Die Ersatzmitglieder sind bei der Wahl der ordentlichen Mitglieder in einem besonderen Wahlgang zu wählen; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Sie werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen berufen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die vom Senat zu erlassende Wahlordnung kann vorsehen, dass bei Listenwahl die nicht zu ordentlichen Mitgliedern gewählten Listenbewerberinnen und Listenbewerber Ersatzmitglieder sind.