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§ 104 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT IV – Personalwesen

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 HmbBG

(1) Der Landespersonalausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. 1.
  2. 2.
    bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
  3. 3.
    bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Beamten mitzuwirken,
  4. 4.
    bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen mitzuwirken,
  5. 5.
    zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
  6. 6.
    Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,
  7. 7.
    für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen,
  8. 8.
    sich auf Anfordern des Senats zu allgemeinen personalrechtlichen Fragen gutachtlich zu äußern,
  9. 9.
    die ehrenamtlichen Richter der für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte zu wählen,
  10. 10.
    Ausnahmen von der Regelung des § 8 Absatz 2 des Hamburgischen Disziplinargesetzes zuzulassen.

(2) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss den Senat zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).