§ 104 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt 1 – Änderung von Bundesrecht
§ 104 DRiG – Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.